Vorschriften über die Gründung und Betriebsführung der Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen in der DVRK - Nordkorea-Information

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Vorschriften über die Gründung und Betriebsführung der Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen in der DVRK

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Vorschriften über die Gründung und Betriebsführung der Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen in der Demokratischen Volksrepublik Korea

Angenommen als Beschluss Nr. 148 des Präsidiums der Obersten Volksversammlung
am 6. November Juche 102 (2013)


Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 (Mission)

Diese Vorschriften tragen dazu bei, durch folgerichtige Herstellung der Ordnung zur Gründung und Betriebsführung der Unternehmen nach dem Gesetz über die wirtschaftliche Entwicklungszonen der Demokratischen Volksrepublik Korea die Bedingungen für die Betriebsführungstätigkeit der Unternehmen befriedigend zu sichern.

Artikel 2 (Der Investor und die Formen des Unternehmens)

Juristische Person, natürliche Person und Wirtschaftsorganisationen anderer Länder und Auslandskoreaner können in die wirtschaftlichen Entwicklungszonen investieren und in Form von Gemeinschaftsunternehmen, Jointventure oder allein Unternehmen gründen und unterhalten.

Artikel 3 (Förderung der Gründung und Betriebsführung der Unternehmen)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen fördert man Gründung und Unterhaltung von Unternehmen durch die Investition in die Bereiche des Infrastrukturbaus und der Spitzenwissenschaft und -technik.

Die Unternehmen der förderungswürdigen Bereiche erhalten Begünstigungen wie Steuererleichterung und Gewährung günstiger Bodenbenutzungsbedingungen.

Artikel 4 (Branche für Einschränkung der Investition und deren Verbot)

Der Staat verbietet oder beschränkt die Investitionen und wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Objekte, die der Sicherheit des Landes, der Gesundheit der Bevölkerung, dem gesunden sozial-moralischen Leben und dem Umweltschutz schaden oder wirtschaftlich und technisch rückständig sind.

Artikel 5 (Organ für Genehmigung der Gründung des Unternehmens und dessen Registrierung)

Das Verwaltungsorgan für wirtschaftliche Entwicklungszonen (im Folgenden Verwaltungsorgan genannt) genehmigt die Gründung von Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen und registriert es.

Die Prozedur für Genehmigung der Gründung von Unternehmen spezieller Bereiche wie Bank und Versicherung und deren Registrierung richten sich nach Sonderbestimmungen.

Artikel 6 (Stellung des Unternehmens)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen haben die Unternehmen gleichberechtigte Stellung.

Die Unternehmen entfalten nach dem Prinzip der unparteiischen Konkurrenz, der äquivalenten Kompensation und des Vertrauens ihre unternehmerische Tätigkeit.

Kapitel 2 Gründung und Registrierung des Unternehmens

Artikel 7 (Antrag auf Gründung des Unternehmens)

Der Investor, der in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen ein Unternehmen gründen will, hat beim Verwaltungsorgan einen schriftlichen Antrag für die Gründung des Unternehmens einzureichen.

In diesem Antrag hat man klar die Einzelheiten wie Namen und Adresse des Investors, Bezeichnung des zu gründenden Unternehmens, Namen des Chefs des Unternehmens, Gesamtinvestitionssumme, Grundkapital, Betriebsart, Weise und Dauer der Investition, Verwaltungsstellenplan, Zahl der Belegschaft, Dauer der Betriebsführung und vorgesehenes Einweihungsdatum anzugeben. Und er hat diesem Antrag die notwendigen Dokumente wie Statut des Unternehmens, Bescheinigungsunterlage für Bonität, Bericht über die Investitionsmöglichkeit und Kopie der Vertragsurkunde beizufügen.

Artikel 8 (Zustimmung und Ablehnung der Gründung des Unternehmens)

Das Verwaltungsorgan hat nach der Annahme des Antrags zur Gründung des Unternehmens innerhalb von zehn Tagen den Antragsinhalt zu überprüfen, zu billigen oder abzulehnen.

Das Verwaltungsorgan hat bei Billigung der Gründung des Unternehmens die Genehmigungsurkunde für die Gründung des Unternehmens und bei Ablehnung die schriftliche Mitteilung über den Grund der Ablehnung auszustellen.

Artikel 9 (Ausstellung der Registrierungsurkunde des Unternehmens und der Gründungstag des Unternehmens)

Das Unternehmen, das die Genehmigung zur Gründung des Unternehmens eingeholt hat, hat sich eintragen zu lassen und die Registrierungsurkunde ausgestellt zu bekommen.

In dieser Registrierungsurkunde hat es die Einzelheiten wie Bezeichnung und Adresse des Unternehmens, Namen des Rechtsvertreters, Grundkapital, Form der Organisierung des Unternehmens, Betriebsart und Dauer des Weiterbestehens anzugeben.

Der Tag der Ausstellung der Registrierungsurkunde wird zum Gründungstag des Unternehmens.

Artikel 10 (Bedingung für die Gründung des Unternehmens und Grundkapital)

Das Unternehmen hat über nötige Verwaltungsmitarbeiter, Belegschaft und einen festen Ort für Unternehmertätigkeit zu verfügen.

Das Grundkapital hat über 30 % des gesamten angelegten Kapitals zu betragen.

Artikel 11 (Methode der Investition)

Die Investition erfolgt mit Naturalienvermögen der Währung oder Vermögensrecht. In diesem Fall wird die Werteinschätzung des Naturalienvermögens und des Vermögensrecht auf der Basis des internationalen Marktpreises zur Zeit der Investition vorgenommen.

Der Wert des Investitionsvermögen und des Vermögensrechts muss durch das dafür zuständige Organ nachgewiesen werden.

Artikel 12 (Investitionsdauer und ihre Verlängerung)

Der Investor, der die Genehmigung zur Gründung des Unternehmens eingeholt hat, hat in der in Genehmigungsbescheinigung zur Gründung des Unternehmens festgelegten Frist zu investieren.

Die Anfangsinvestition hat von dem Tag der Entgegennahme der Registrierungsurkunde des Unternehmens an innerhalb von 90 Tagen über 30 % des Grundkapitals zu betragen.

Falls man in der festgelegten Frist nicht investieren kann, hat man beim Verwaltungsorgan den Antrag auf Aufschub einzureichen und die Genehmigung einzuholen.

Die Aufschubdauer darf insgesamt nicht ein Jahr überschreiten.

Artikel 13 (Registrierung beim Zoll- und Steueramt)

Das Unternehmen hat innerhalb von 14 Tagen nach der Entgegennahme der Registrierungsurkunde des Unternehmens sich beim Zoll- und Steueramt registrieren zu lassen.

Die Zollregistrierung erfolgt beim zuständigen Zollamt und die Steuerregistrierung beim Steueramt der wirtschaftlichen Entwicklungszonen.

Artikel 14 (Antragstellung und die Frist der Registrierung der Änderung des Unternehmens)

Das Unternehmen hat bei geänderten Einzelheiten der Unternehmensregistrierung dem Verwaltungsorgan die Antragsurkunde zur Registrierung der Änderung des Unternehmens vorzulegen und sich bei ihm für die Änderung registrieren zu lassen.

Bei geändertem angelegtem Gesamtkapital oder bei geändertem Grundkapital hat das Unternehmen die betreffenden Beweismaterialien und bei geändertem Statut die Kopie des geänderten Statuts dem schriftlichen Antrag für Änderungsregistrierung beizufügen.

Die Formalität der Registrierung der Änderung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Entstehung des betreffenden Grunds.

Artikel 15 (Wiederausstellung der Registrierungsurkunde des Unternehmens)

Das Verwaltungsorgan hat innerhalb von 7 Tagen nach der Entgegennahme der Registrierungsurkunde zur Änderung sie zu überprüfen, zu bestätigen und die Registrierungsurkunde des Unternehmens wieder auszustellen.

Artikel 16 (Gebühren)

Falls das Unternehmen sich eintragen und sich beim Zoll- und Steueramt registrieren zu lassen hat, hat es die festgelegten Gebühren zu zahlen.

Kapitel 3 Betriebswirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens

Artikel 17 (Genehmigung der Unternehmertätigkeit)

Das Unternehmen hat vor der Inbetriebnahme dem Verwaltungsorgan den Antrag auf Genehmigung des Unternehmens zu stellen und die Genehmigung der Unternehmertätigkeit einzuholen.

In diesem Fall hat es ihm die Dokumente der Bestätigung der Investitionsleistung, der Garantie der Sicherheit der Produktionstechnologien und Einrichtungen und der Einschätzung des Umwelteinflusses und sonstige nötige Materialien mit einzureichen.

Das Verwaltungsorgan hat innerhalb von 7 Tagen nach der Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung des Unternehmens ihn zu überprüfen und die Genehmigungsbescheinigung der Unternehmertätigkeit oder die schriftliche Mitteilung der Ablehnung der Unternehmertätigkeit auszustellen.

Artikel 18 (Anschlag der Registrierungsurkunde und der Genehmigungsbescheinigung der Unternehmertätigkeit)

Das Unternehmen hat an der gut sichtbaren Stelle des Unternehmensortes die Registrierungsurkunde und die Genehmigungsbescheinigung der Unternehmertätigkeit anzuschlagen.

Artikel 19 (Einhaltung und Änderung der Betriebsart)

Das Unternehmen hat im Rahmen der genehmigten Betriebsart die Unternehmertätigkeit zu entfalten.

Im Falle der Vermehrung oder Änderung der Betriebsart hat es nach entsprechenden Formalitäten beim Verwaltungsorgan die Genehmigung einzuholen.

Artikel 20 (Aufsicht über die Unternehmertätigkeit und Wiederausstellung der Genehmigungsbescheinigung der Unternehmertätigkeit)

Das Verwaltungsorgan hat regelmäßig Aufsicht über den Stand der unternehmerischen Tätigkeit nach Betriebsart des Unternehmens zu führen.

Das Unternehmen hat bei Abhandenkommen oder schwerer Beschädigung der Genehmigungsbescheinigung dies dem Verwaltungsorgan mitzuteilen und sie wieder ausgestellt zu bekommen.

Artikel 21 (Ein- und Auslieferung der betriebswirtschaftlichen Materialien und Erzeugnisse)

Das Unternehmen kann die für die betriebswirtschaftliche Tätigkeit nötigen Materialien in die wirtschaftlichen Entwicklungszonen einliefern oder die hergestellten Erzeugnisse außerhalb des Territoriums unseres Landes ausliefern.

Artikel 22 (Kontakt mit Institutionen, Fabriken und Organisationen unseres Landes)

Das Unternehmen kann nach bestimmten Formalitäten mit Institutionen, Fabriken und Organisationen unseres Landes außerhalb der wirtschaftlichen Entwicklungszonen Verträge schließen und die für die Betriebsführung benötigten Rohstoffe und Materialien einkaufen oder die hergestellten Erzeugnisse verkaufen und im Auftrag Rohstoffe, Materialien und Zubehöre ver- bzw. bearbeiten.

Artikel 23 (Verbot der Verletzung der Rechte und Interessen anderer Unternehmen)

Das Unternehmen darf im Prozess der betriebswirtschaftlichen Tätigkeit das Recht auf das geistige Eigentum oder die legitimen Rechte und Interessen anderer Unternehmen nicht durch Handlungen wie Warenimitation, Bestechungen, Lügenreklame, gesetzwidrige Geschäfte und heimliche Submission verletzen.

Artikel 24 (Reklame)

Das Unternehmen kann selbst oder im Auftrag des Fachorgans Werbungen für die Unternehmertätigkeit machen.

Die Werbung muss aufrichtig und legitim erfolgen.

Artikel 25 (Eintritt des Unternehmens in Versicherung)

Im Falle des Eintritts in eine Versicherung hat das Unternehmen der Versicherung der Versicherungsgesellschaft im Territorium unseres Landes beizutreten.

Die Pflichtversicherung ist mit der vom Zentralen Leitungsorgan für Versicherung bestimmten Versicherungsgesellschaft abzuschließen.

Artikel 26 (Anstellung von Arbeitskräften)

Das Unternehmen hat vorwiegend die Arbeitskräfte unseres Landes anzustellen.

Das Unternehmen kann für einen Teil von Verwaltungsmitarbeitern, Technikern und Facharbeitern spezieller Berufsart Arbeitskräfte anderer Länder anstellen.

Artikel 27 (Sicherung der Bedingung für die Tätigkeit der Gewerkschaftsorganisation)

Die Belegschaft des Unternehmens kann Gewerkschaftsorganisation ins Leben rufen.

Das Unternehmen hat die Bedingung für die Tätigkeit der Gewerkschaftsorganisation zu sichern.

Kapitel 4 Finanzielle Rechnung des Unternehmens

Artikel 28 (Rechnung und Abrechnung)

Das Unternehmen hat jährlich die Rechnung und Abrechnung zu machen.

Das Rechnungs- und Abrechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Das Bilanzbuch des Rechnungsjahrs des Unternehmens tritt in Kraft, wenn das Bilanzbuch einer Rechnungsprüfung unterzogen worden ist.

Artikel 29 (Rechnungsnorm)

Die Rechnung des Unternehmens erfolgt nach der bestimmten Rechnungsnorm.

Das Unternehmen hat nach der Rechnungsnorm Rechnungsschriftstücke zu erarbeiten und sie auf der Grundlage der überprüften und bestätigten Rechnungsschriftstücke in Rechnungsbuch einzutragen.

Artikel 30 (Abrechnungsmethode)

Die Abrechnung erfolgt danach, dass man vom Gesamteinkommen die Selbstkosten, in denen die Kosten für Rohstoffe, Materialien, Brennstoffe, Energie, Arbeitskräfte, Amortisation, Materialankauf, Verwaltung, Versicherung und Verkauf eingeschlossen sind, abzieht und den Gewinn festlegt und von diesem Gewinn die Kosten für Geschäftsverkehr, betriebswirtschaftliche Tätigkeit und sonstige Ausgabe abzieht und den Abrechnungsgewinn festlegt.

Artikel 31 (Verbot der Benutzung von doppelter Buchführung)

Das Unternehmen hat den laufenen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr in das betreffende Rechnungsbuch den Tatsachen entsprechend einzutragen und zu rechnen.

Die Benutzung des Ersatzrechnungsbuches ist untersagt.

Artikel 32 (Bildung des Reservefonds)

Das Unternehmen hat von dem Abrechnungsgewinn die festgelegte Einkommensteuer des Unternehmens zu zahlen und den Reservefonds zu bilden.

Der Reservefonds ist jährlich 5 % des Abrechnungsgewinns zurückzulegen, bis er 25 % des Grundkapitals ausmacht, und dafür zu nutzen, den Schaden bei der Betriebsführung zu ersetzen oder den Produktionsumfang oder das Grundkapital zu vermehren.

Artikel 33 (Bildung des sonstigen Fonds)

Das Unternehmen kann Fonds wie Fonds für Prämie, Kultur und Dienstleistung und Ausbildung selbstständig bilden und gebrauchen.

Artikel 34 (Gewinnausschüttung)

Das Unternehmen kann den Gewinn den Investoren ausschütten.

Die Gewinnausschüttung wird mit Reingewinn vorgenommen, der nach dem Schadenersatz des Unternehmens und der Zurücklegung des Reservefonds vom Abrechnungsgewinn übrig geblieben ist.

Artikel 35 (Steuerzahlung)

Das Unternehmen hat die Steuer genau zu berechnen und zu zahlen.

Kapitel 5 Auflösung des Unternehmens

Artikel 36 (Entscheidung für die Auflösung des Unternehmens)

Die Auflösung des Unternehmens findet nach der Entscheidung des obersten Abstimmungsorgans oder dem Urteil des Gerichts statt.

Das sich auflösende Unternehmen hat seine betriebswirtschaftliche Tätigkeit einzustellen und der Liquidationskommission alle Befugnisse zu übergeben.

Artikel 37 (Grund für die Auflösung des Unternehmens)

Die Gründe für die Auflösung des Unternehmens sind Folgendes:

1. Im Falle des Ablaufs der Unternehmertätigkeitsdauer,

2. im Falle des Entschlusses zur Auflösung des Unternehmens vor dem Ablauf der Unternehmertätigkeitsdauer,

3. wenn die Registrierung des Unternehmens und die Genehmigung zur unternehmerischen Tätigkeit dementiert wird,

4. und wenn sonstige Gründe für die Auflösung entstanden sind.

Artikel 38 (Organisierung der Liquidationskommission)

Die Liquidationskommission ist innerhalb von 14 Tagen nach der Entstehung der Gründe für die Auflösung des Unternehmens zu organisieren.

Der Gläubiger kann, wenn auch nach Ablauf der festgelegten Frist die Liquidationskommission nicht organisiert wird oder die Schulden nicht getilgt werden, von dem Verwaltungsorgan oder dem Gericht verlangen, die Liquidationskommission zu organisieren.

Artikel 39 (Arbeitsinhalt der Liquidationskommission)

Die Liquidationskommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Sie hat das Vermögen des Unternehmens zu untersuchen und die Liste der Finanzlage und das Vermögensverzeichnis zu erarbeiten.

2. Sie hat dem Gläubiger die Auflösung des Unternehmens mitzuteilen.

3. Sie hat das noch nicht beendete Business nach der Übergabe des Vermögens des Unternehmens zu erledigen.

4. Sie hat die nicht gezahlte Steuer zu zahlen.

5. Sie hat den Wert des Vermögens des Unternehmens einzuschätzen.

6. Sie hat das nach der Abzahlung übrig gebliebene Vermögen festzulegen.

7. Sie hat die Kredite und Schulden des Unternehmens zu begleichen.

8. Sie hat die sonstigen Fragen betreffend die Liquidationsarbeit zu behandeln.

Artikel 40 (Erarbeitung des Liquidationskonzepts und Verfügung des Vermögens des Unternehmens)

Die Liquidationskommission hat das Vermögen des Unternehmens zu ordnen, auf der Grundlage der Liste der Finanzlage und des Vermögensverzeichnisses das Liquidationskonzept auszuarbeiten und beim obersten Abstimmungsorgan, dem Verwaltungsorgan oder dem Gericht Genehmigung einzuholen.

Die Liquidationskommission hat vom Vermögen des Unternehmens Gebühren für die Erledigung der Formalitäten der Liquidation, Gehalt bzw. Lohn der Belegschaft und Entschädigungsgeld, Steuer und die Schulden des Unternehmens zu zahlen und das übrig gebliebene Vermögen nach Investitionsverhältnis und im Vertrag bestimmtem Verteilungsverhältnis an die Investoren zu verteilen.

Artikel 41 (Einbringung des Antrags auf Bankrott)

Die Liquidationskommission hat das Vermögen des Unternehmens zu ordnen, die Liste der Finanzlage und das Finanzverzeichnis anzufertigen und dann bei dem Gericht einen Antrag auf Bankrott des Unternehmens einzureichen, falls sie zu der Erkenntnis kommt, dass mit dem Vermögen dieses Unternehmens die Schulden nicht gezahlt werden können.

Der Gläubiger kann auch einen Antrag auf Bankrott des Unternehmens einbringen.

Artikel 42 (Vorlegung des Liquidationsberichts)

Die Liquidationskommission hat nach der vollendeten Liquidation den Liquidationsbericht auszuarbeiten und dem obersten Abstimmungsorgan, dem Organ, das die Gründung des Unternehmens genehmigt hat, oder dem Gericht vorzulegen.

Artikel 43 (Dementierung der Registrierung des Unternehmens)

Die Liquidationskommission hat nach der Liquidation die Formalitäten für Dementierung der Registrierung des Unternehmens, des Zollamtes und des Steueramtes zu erledigen und das Konto der geschäftlich in Verbindung stehenden Bank zu schließen.

Artikel 44 (Behandlung des nach der Liquidation übrig gebliebenen Vermögens)

Das nach der Liquidation des Unternehmens übrig gebliebene Vermögen kann in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen disponiert oder außerhalb der wirtschaftlichen Entwicklungszonen ausgeliefert werden.

Kapitel 6 Sanktionen und Lösung der Streitigkeiten

Artikel 45 (Zahlungsnorm von Bußgeld)

Die Zahlungsnorm von Bußgeld lautet wie folgt:

1. 10.
000–15.000 Euro für die betriebswirtschaftliche Tätigkeit ohne Registrierungsurkunde des Unternehmens und Erlaubnisbescheinigung für die Unternehmertätigkeit

2. 20.
00–10.000 Euro für vollzogene Registrierung des Unternehmens mit gefälschten Beweisdokumenten oder verheimlichten wichtigen Tatsachen

3. 2.
000–5.000 Euro für die Nichtregistrierung der Änderung des Unternehmens

4. 10.
000–20.000 Euro bei ohne gerechten Grund vollzogener Verschiebung des angelegten Geldes durch den Investor

5. Bei Verhehlung des Vermögens zur Zeit der Liquidation des Unternehmens und bei Falscheintragung in die Liste der Finanzlage und des Vermögensverzeichnis 2.
000–15.000 Euro für die dafür direkt verantwortliche Person

6. Bei Aufteilung des Vermögens des Unternehmens vor der Zahlung der Schulden 5–10 % des verstreckten Vermögens des Unternehmens oder der vor der Zahlung der Schulden verteilten Gelder

7. 1.
000–5.000 Euro bei Ablehnung der Bestätigung der periodischen Erlaubnisbescheinigung für die Unternehmertätigkeit des Unternehmens

8. Noch dazu 1000–10 000 Euro bei Verletzung der Ordnung für Gründung und Registrierung des Unternehmens

Artikel 46 (Einstellung und Konfiskation)

Die Einstellung der betriebswirtschaftlichen Tätigkeit oder die Konfiskation der Registrierungsbescheinigung des Unternehmens und die Erlaubnisbescheinigung für die Unternehmertätigkeit wird im folgenden Fall vollzogen:

1. Die Registrierungsurkunde des Unternehmens wird eingezogen, wenn die Anfangsinvestition innerhalb von 90 Tagen nicht getätigt wurde oder auch nach 3 Jahren das Unternehmen seine unternehmerische Tätigkeit entfalten kann.

2. Wenn man innerhalb von 6 Monaten nach der Entgegennahme der Erlaubnisbescheinigung für Unternehmertätigkeit oder ein Jahr nach der Unterbrechung der betriebswirtschaftlichen Tätigkeit die Unternehmertätigkeit nicht entfaltet, werden die Registrierungsurkunde des Unternehmens und die Erlaubnisbescheinigung für die Unternehmertätigkeit eingezogen.

3. Wenn man zudem die Ordnung für die Gründung und die Registrierung des Unternehmens verletzt hat, kann die betriebswirtschaftliche Tätigkeit eingestellt oder die Erlaubnisbescheinigung für die Unternehmertätigkeit eingezogen werden.

Artikel 47 (Lösung der Streitigkeiten)

Die Streitigkeiten bezüglich der Gründung und Betriebsführung des Unternehmens wird auf dem Weg der Beratung beigelegt.

Nach festgelegten Regeln können die Streitigkeiten durch Vermittlung, Schlichtung und Gerichtsverhandlung gelöst werden.

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